Satzung des Unternehmervereins Pasewalk e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Verein

Der Verein führt den Namen „Unternehmerverein Pasewalk e.V.“ und hat seinen Sitz in Pasewalk.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein stellt sich den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie freiberuflich Tätige) der Stadt und des Amtes Uecker-Randow- Tal zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene zum Ziel. Der Verein soll dazu:

Mit der Verwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, der Industrie, der Gastronomie, und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten,

die Mitglieder über Planungen und Entscheidungen der Verwaltung informieren,

mit zielgerichteten Projekten die Attraktivität und das kulturelle Leben des Verwaltungsbereiches positiv zu beeinflussen, gemeinsame Werbeaktionen der unterschiedlichsten Art zu organisieren,

durch die Stammtische den Mitgliedern allgemeine und fachliche Informationen vermitteln,

durch geselliges Beisammensein den Zusammenhalt unter den Mitgliedern pflegen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Mit stattgebender Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die für die Mitgliedschaft maßgebliche Rechtsform enthalten.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Beschlussvorlage des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gerichtet an den Vorstand an die Geschäftsadresse des Vereins. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt 

oder dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen einer extremistischen Gesinnung, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied der Antrag samt Begründung zuzuleiten und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Als Grundlage und Ergänzung dieser Satzung in Bezug auf Mitgliedsbeiträge dient die Beitragsordnung des Vereins. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Vereins- und Organämter werden ausnahmslos ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen; dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich grundsätzlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinschaftlich vertreten.

Für einzelne Fälle kann der Vorstand den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden ermächtigen, allein zu handeln. Dies gilt nicht für Geschäfte nach § 9 Nummer 6 dieser Satzung.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorsitzende wird einzeln als Vorsitzender gewählt. Auch die anderen Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Die Ressortzuweisung erfolgt dann noch in der Wahlversammlung, bei Nichteinigung der gewählten Mitglieder des Vorstands durch Beschluss des gewählten Vorsitzenden und ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist unzulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung der Mitgliederversammlung vorliegt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, bei auch dessen Abwesenheit der Schriftführer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren auf schriftlichem Wege per mail, Schreiben oder Fax gefasst werden, wenn alle teilnehmenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Per mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied von einem anderen Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Neben einem Mitglied kann mit der Ausübung eines Stimmrechts auch ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe beauftragt werden, der sodann auch nicht mehr als 3 Mitglieder des Vereins vertreten kann.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Beitragsordnung und über die Auflösung des Vereins,

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Beschlussempfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer solchen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist gelten wie bei der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter soweit die Satzung keine Regelung vorsieht. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.

Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss in diesem Fall geheim durchgeführt werden, wenn für einen entsprechenden Antrag ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Ihre Stimme abgeben.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, der folgende Satz dieser Regelung bleibt unberührt. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen beurkunden; Ort und Zeit der Versammlung, Datum der Einberufung, Tagesordnung der Einberufung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut der geänderten Vorschrift angegeben werden. 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt,

Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden des jeweiligen Mitgliedes aus dem Verein hinaus.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der oben bedungenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Pasewalk an.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.08.2021 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.